Juni 2004
- 22.06.2004 | Steuer optimal finanzieren - Tipps für Bauherren + Käufer
- 17.06.2004 | Steuergeheimnis bei telefonischen Anfragen
- 17.06.2004 | Versicherungsprovision bleibt steuerfrei
- 16.06.2004 | Höhere Erstattungen bei Umzugskosten möglich
- 02.06.2004 | Fax-Rechnung: So sichern Sie Ihren Vorsteuerabzug
- Privater Computer ist von der Steuer absetzbar
- Vorsteuerabzug bei Firmenwagen
- Zuordnung zum Unternehmen + Vorsteuerabzug
Fax-Rechnung: So sichern Sie Ihren Vorsteuerabzug
Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 29.01.2004, AZ. IV B 7 - S 7280 - 19/04, handelt es sich bei Rechnungen, die Sie per Fax übersenden bzw. erhalten, um elektronisch übermittelte Rechnungen.
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug bei Fax-Rechnungen
Wenn der Vorsteuerabzug erhalten bleiben soll, ist die Übersendung per Fax nur zulässig, wenn
- die Übertragung von Standard-Fax zu Standard-Fax erfolgt,
- der Rechnungsaussteller einen Ausdruck in Papierform aufbewahrt und auch
- der Rechnungsempfänger die eingehende Fax-Rechnung in ausgedruckter Form aufbewahrt.
Papierausdruck muss lesbar bleiben
Thermopapier hat den Nachteil, dass die Schrift bereits nach kurzer Zeit verblasst und nicht bzw. nur schwer lesbar ist. Sollten Sie die Fax-Rechnung auf Thermopapier ausgedruckt haben, müssen Sie sicherstellen, dass sie für den gesamten Aufbewahrungszeitraum von 10 Jahren lesbar ist.
Das ist nur möglich, wenn Sie das Thermo-Fax nochmals auf normales Papier kopieren. Die Kopie verbinden Sie dann mit dem auf Thermopapier ausgedruckten Fax. Die Kopie auf Normalpapier wird dann voraussichtlich den Aufbewahrungszeitraum von 10 Jahren überstehen.
Nicht bei jeder Faxübertragung ist der Vorsteuerabzug gesichert
Bei anderen Formen der Fax-Übertragung wie z. B.
- von Standard-Fax an Computer-Fax/Fax-Server,
- von Computer-Fax/Fax-Server an Standard-Fax,
- von Computer-Fax/Fax-Server an Computer-Fax/Fax-Server oder
- per E-Mail
ist eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung erforderlich, um die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten zu gewährleisten.
Konsequenzen, die Sie beachten müssen
Bei der Übersendung von Rechnungen per Fax müssen Sie also Folgendes beachten:
- Wenn Sie selbst kein Standard-Fax benutzen, z. B. weil die Faxe bei Ihnen über Computer empfangen und gespeichert werden, können Sie aus Fax-Rechnungen keinen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen.
- Erhalten Sie ein Fax, können Sie nicht ohne weiteres erkennen, ob der Absender ein Standard-Fax-Gerät verwendet hat. Sie müssen sich also informieren, welches Gerät der Absender verwendet hat, oder gleich darauf bestehen, dass Sie die Rechnung auf dem Postweg erhalten.
- Die Möglichkeit, die Fax-Rechnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu übermitteln, ist bei den Standard-Fax-Geräten derzeit in der Regel technisch nicht möglich.
Abhängigkeit vom Verhalten Dritter
Selbst wenn sichergestellt ist, dass Sie eine Rechnung von einem Standard-Fax erhalten haben, dürfen Sie den Vorsteuerabzug nur beanspruchen, wenn der Rechnungsaussteller einen Ausdruck der Rechnung in Papierform aufbewahrt.
Tipp
Solange sich die qualifizierte elektronische Signatur noch nicht flächendeckend durchgesetzt hat, ist es besser, wenn Sie darauf bestehen, Rechnungen auf dem Postweg zu erhalten.
Quelle: Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG
Personalverlag | Sandra Bierstedt
Privater Computer ist von der Steuer absetzbar
Dass Beruf und Privatleben immer schwieriger zu trennen sind, hat endlich auch der Bundesfinanzhof eingesehen. Er erlaubt jetzt, dass Sie einen privat angeschafften und in privaten Räumen genutzten Computer von der Steuer absetzen.
Können Sie glaubhaft machen, dass Sie einen privaten Computer "nicht unwesentlich" beruflich nutzen, dürfen Sie pauschal die Hälfte der Anschaffungskosten absetzen.
Belegen Sie, dass Sie den Computer zu mindestens 90% beruflich nutzen, können Sie sogar die Gesamtkosten abziehen.
Das Urteil bezieht sich zwar auf einen Arbeitnehmer, der Werbungskosten geltend machen wollte. Es gilt aber genauso für Sie als Selbstständigen. Sie können die Kosten des Computers als Betriebsausgaben geltend machen.
Der BFH hat außerdem entschieden, dass "Peripheriegeräte" (Monitor, Drucker, Scanner etc.) in der Regel keine geringwertigen Wirtschaftsgüter sind. Folge: Die Ausgaben dafür können Sie nicht im Jahr der Anschaffung in voller Höhe absetzen, sondern müssen sie über 3 Jahre abschreiben (Bundesfinanzhof, 19.2.2004, Az: VI R 135/01).
Tipp:
Kaufen Sie einen Drucker, der gleichzeitig Faxen und Scannen kann, dann erkennt das Finanzamt diesen als selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut an. Kostet ein solches Kombinationsgerät nicht mehr als 410 € netto (= 475,60 € inkl. 16% MwSt.), können Sie es sofort vollständig abschreiben.
Vorsteuerabzug bei Firmenwagen
Europäischer Gerichtshof sagt JA zur Vorsteuerabzugsbegrenzung
Ab dem 01.04.1999 bis zum 31.12.2003 durften Sie bei privat genutzten Firmenwagen nur 50 % der Vorsteuern vom Finanzamt zurückholen. Geregelt war das in § 15 Abs. 1b UStG. Die Finanzrechtsprechung äußerte Zweifel an der Vereinbarkeit mit europäischem Recht. Der Bundesfinanzhof legte mit dem Beschluss vom 30.11.2000 - VI R 30/00 (BFH/NV 2001, Seite 405) dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob die Abzugsbeschränkung mit EU-Recht vereinbar sei.
Am 30.04.2004 hat nun der Europäische Gerichtshof entschieden. Das Urteil lautet mit einfachen Worten:
Deutschland darf mit der 50%-Begrenzung von der EU-Norm abweichen.
Durch das Steueränderungsgesetz 2003 wurde § 15 Abs. 1b UStG aufgehoben, weshalb Sie seit 01.01.2004 wieder den 100%igen Vorsteuerabzug für die Anschaffung und die Kosten privat genutzter Firmenwagen haben.
Zuordnung zum Unternehmen + Vorsteuerabzug
Als Unternehmer haben Sie ein Wahlrecht, einen Gegenstand dem Unternehmen zuzuordnen oder nicht, wenn Sie diesen teilweise privat und teilweise unternehmerisch nutzen.
Und zwar können Sie den Gegenstand
- insgesamt ihrem Privatvermögen,
- insgesamt ihrem Betriebsvermögen oder
- nur den unternehmerisch genutzten Anteil Ihrem Betriebsvermögen zuordnen.
Für die Finanzverwaltung zählt als Beweis, dass Sie einen Gegenstand dem Unternehmensvermögen zugeordnet haben, wenn Sie die Vorsteuer dafür abgezogen haben. Haben Sie das nicht getan, geht sie davon aus, dass der Gegenstand dem privaten Vermögen zugeordnet wurde.
Höhere Erstattungen bei Umzugskosten möglich
Das Bundesfinanzministerium hat die steuerfrei zahlbaren Erstattungsbeträge zum 1. 4. 2004 angehoben. Müssen Ihre Mitarbeiter auf berufliche Veranlassung umziehen, können Sie als Arbeitgeber ihnen die Umzugskosten teilweise steuerfrei ersetzen. Maßgebend ist, welche Beträge nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) gezahlt werden dürfen. Die Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen (R 41 Abs. 2 LStR) wurden bzw. werden stufenweise geändert (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 5. 8. 2003 - iV C 5 - S 2353 - 167/03).
Anerkannt werden dabei unter anderem die reinen Beförderungskosten des Umzugsgutes, Reisekosten, Mietentschädigungen, Wohnungsvermittlungsgebühren, Trinkgelder, Abbau und Aufstellung Öfen, Anschluss und Anschaffung von Fernsprechanschlüssen.
Seit dem 1. 4. 2004
können als steuerlich anerkannte Umzugskosten geltend gemacht werden:
- Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 des BUKG maßgebend ist: 1.395 €
- Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen (§ 10 Abs. 1 BUKG)
- für Verheiratete: 1.110 €
- für Ledige: 555 €
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten um 245 €.
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Ab dem 1. 8. 2004
können als steuerlich anerkannte Umzugskosten geltend gemacht werden:
- Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 des BUKG maßgebend ist: 1.409 €
- Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen (§ 10 Abs. 1 BUKG)
- für Verheiratete: 1.121 €
- für Ledige: 561 €
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten um 247 €.
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Quellenangabe: Eigentümer dieser Meldung ist der Personalverlag, ein Unternehmensbereich der Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG.
Versicherungsprovision bleibt steuerfrei
Wenn Sie eine Versicherung abschließen und der Vermittler Ihnen für den Abschluss des Vertrages bei ihm einen Teil seiner Provision weitergibt, ist diese Einnahme nicht zu versteuern.
BFH, Urteil AZ. IX R 68/02 vom 02.03.2004
Steuergeheimnis bei telefonischen Anfragen
Da auf allen Rechnungen die Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID-Nummer anzugeben ist, reicht diese als Legitimation für telefonische Auskünfte beim Finanzamt nicht mehr aus. Schließlich kann diese ID- oder Steuernummer jetzt noch leichter herausgefunden werden.
Der Sachbearbeiter beim Finanzamt muss durch gezielte Fragen die Identität des Anrufers klären. Erst dann darf er Auskünfte geben.
Oberfinanzdirektion Stuttgart, Verfügung Az. S 1030 III vom 01.02.2004
Steuer optimal finanzieren
Gute Nachricht für Bauherren und Käufer von Zwei- oder Mehrfamilienhäusern: Wer eine Wohnung selbst nutzt, kann jetzt mehr Darlehenszinsen absetzen. So steht es in einem Schreiben aus dem Eichel-Ministerium (Aktenzeichen IV C 3 S 2211 36/04).
Die steueroptimale Lösung heißt:
Eigenkapital allein für die eigenen Räume einsetzen. Und Bankdarlehen den vermieteten Wohnungen zuordnen, denn nur hier sind die Finanzierungskosten absetzbar.
Voraussetzungen:
Baukosten oder Kaufpreis auf selbstgenutzte Räume und Mietwohnungen aufteilen. Bauherren verlangen dafür von den Baufirmen separate Rechnungen. Käufer lassen den Gesamtkaufpreis schon im Notarvertrag günstig aufteilen.